Bieter können von der Auftragsvergabe aus zwingenden Gründen ausgeschlossen werden.
Laut Artikel 45 (2) der Richtlinie 2004/18 kann das erfolgen, wenn sie insolvent sind, für einen Verstoß hinsichtlich ihrer Tätigkeit verurteilt sind, keine Steuern gezahlt oder keine Sozialabgaben geleistet haben. Der Ausschluss von Bewerbern, die für ein Vergehen nach Artikel 45 (1) verurteilt sind, ist zwingend.
Der Artikel 45 fordert von Bewerbern, seine Eignung - d. h. z. B. das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen - anhand entsprechender Nachweise zu belegen, oder – falls solche Nachweise nicht vorhanden sind – eine eidesstattliche Erklärung vor einer zuständigen Einrichtung abzugeben. Die Liste der Einrichtungen, die solche Erklärungen ausgeben dürfen, ist der EU-Kommission von den Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Alternativ können die Mitgliedstaaten aufgrund von Artikel 52 der Richtlinie 2004/18 eine Liste von genehmigten Wirtschaftsunternehmen (Bauunternehmen, Lieferanten oder Dienstleistern) oder eine Zertifizierung einführen. Die Namen der entsprechenden Zertifizierungsstellen sind ebenfalls nach Brüssel zu übermitteln.
Die EU-Kommission stellt anhand von Fragebögen in Deutsch, Englisch und Französisch diese Informationen Auftragnehmern und –gebern zur Verfügung.
Anhand der Fragebögen können die Auftraggeber für das Herkunftsland des Bewerbers ermitteln, welche Nachweise ein Auftragnehmer vorlegen kann und von welcher Einrichtung diese Dokumente ausgegeben werden. Dadurch kann die Öffentliche Hand die Eignung eines Auftragnehmers aus einem anderen EU-Land überprüfen und das Risiko von ungerechtfertigten Ausschlüssen von Bewerbern dadurch reduzieren.
Übersicht über die Liste der Nachweise pro EU-Mitgliedsland
Laut Artikel 45 (2) der Richtlinie 2004/18 kann das erfolgen, wenn sie insolvent sind, für einen Verstoß hinsichtlich ihrer Tätigkeit verurteilt sind, keine Steuern gezahlt oder keine Sozialabgaben geleistet haben. Der Ausschluss von Bewerbern, die für ein Vergehen nach Artikel 45 (1) verurteilt sind, ist zwingend.
Der Artikel 45 fordert von Bewerbern, seine Eignung - d. h. z. B. das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen - anhand entsprechender Nachweise zu belegen, oder – falls solche Nachweise nicht vorhanden sind – eine eidesstattliche Erklärung vor einer zuständigen Einrichtung abzugeben. Die Liste der Einrichtungen, die solche Erklärungen ausgeben dürfen, ist der EU-Kommission von den Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Alternativ können die Mitgliedstaaten aufgrund von Artikel 52 der Richtlinie 2004/18 eine Liste von genehmigten Wirtschaftsunternehmen (Bauunternehmen, Lieferanten oder Dienstleistern) oder eine Zertifizierung einführen. Die Namen der entsprechenden Zertifizierungsstellen sind ebenfalls nach Brüssel zu übermitteln.
Die EU-Kommission stellt anhand von Fragebögen in Deutsch, Englisch und Französisch diese Informationen Auftragnehmern und –gebern zur Verfügung.
Anhand der Fragebögen können die Auftraggeber für das Herkunftsland des Bewerbers ermitteln, welche Nachweise ein Auftragnehmer vorlegen kann und von welcher Einrichtung diese Dokumente ausgegeben werden. Dadurch kann die Öffentliche Hand die Eignung eines Auftragnehmers aus einem anderen EU-Land überprüfen und das Risiko von ungerechtfertigten Ausschlüssen von Bewerbern dadurch reduzieren.
Übersicht über die Liste der Nachweise pro EU-Mitgliedsland







