EU-Luftqualitätsrichtlinie: Fristverlängerung für Einhaltung der Feinstaubgrenzwerte
Die Europäische Kommission hat am 10. März 2010 die dritte Entscheidung über die Fristverlängerung für die Einhaltung der Grenzwerte für Feinstaub (PM10) getroffen. Die Fristverlängerung bis 10. Juni 2011 wurde gewährt für Köln, Aachen, Warstein, Grevenbroich (Ballungsraum Rheinisches Braunkohlerevier) und Leipzig. (Quelle:DIHK)

Aktuell steht noch eine Entscheidung zu den Tagesgrenzwerten für Duisburg und Stuttgart aus. Hierzu musste Deutschland Unterlagen nachliefern. Von deren Prüfung wird abhängen, ob das laufende Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingestellt wird oder nicht.
Inzwischen haben insgesamt 19 europäische Mitgliedstaaten Verlängerungen der Feinstaubgrenzwerte beantragt. Einen Überblick über den Stand der Verfahren gibt die Website der Kommission zur Luftqualität.
Da aktuell einige Kommunen und Ballungsräume Schwierigkeiten mit der Einhaltung der Stickstoffdioxid-Grenzwerte haben, sollten diese ebenfalls Fristverlängerungen bei der EU-Kommission beantragen. Für Stickstoffdioxid gelten seit 1. Januar 2010 folgende Grenzwerte (siehe Anhang XI der Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG:

  • Ein gemittelter Stundengrenzwert von 200 µg/m3 darf nicht öfter als 18 Mal im Kalenderjahr überschritten werden und
  • ein über das Kalenderjahr gemittelter Grenzwert von 40 µg/m3 darf gar nicht überschritten werden.

In diesem Fall kann die Kommission nach Art. 22 Abs. 1 der Luftqualitätsrichtlinie die Fristverlängerungen sogar für fünf Jahre gewähren.

 
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Zuletzt bearbeitet am 21.05.2012
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