USt. Identprüfung
Das liefernde Unternehmen ist gem. § 6a Abs. 4 UStG verpflichtet, die Angaben des Abnehmers mit der "Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns" zu prüfen. Kommt der liefernde Unternehmer seiner Sorgfaltspflicht bezüglich der Nachprüfung der Richtigkeit der USt-IdNr. nicht nach und stellt sich später heraus, dass die von dem liefernden Unternehmen angegebene USt-IdNr. nicht identisch mit der des Lieferungsempfänger ist, muss das liefernde Unternehmen mit Steuernachzahlungen rechnen.
Umsatzsteueridentnummern anderer Mitgliedsstaaten können online geprüft werden.
http://evatr.bff-online.de/eVatR/
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bestätigt gemäß § 18e Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) Unternehmern die Gültigkeit einer USt-IdNr. (einfache Bestätigung) sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die USt-IdNr. von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde (qualifizierte Bestätigung).
Das liefernde Unternehmen ist gem. § 6a Abs. 4 UStG verpflichtet, die Angaben des Abnehmers mit der "Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns" zu prüfen. Kommt der liefernde Unternehmer seiner Sorgfaltspflicht bezüglich der Nachprüfung der Richtigkeit der USt-IdNr. nicht nach und stellt sich später heraus, dass die von dem liefernden Unternehmen angegebene USt-IdNr. nicht identisch mit der des Lieferungsempfänger ist, muss das liefernde Unternehmen mit Steuernachzahlungen rechnen.
Umsatzsteueridentnummern anderer Mitgliedsstaaten können online geprüft werden.
http://evatr.bff-online.de/eVatR/Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bestätigt gemäß § 18e Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) Unternehmern die Gültigkeit einer USt-IdNr. (einfache Bestätigung) sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die USt-IdNr. von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde (qualifizierte Bestätigung).







