USt. Identprüfung

Das liefernde Unternehmen ist gem. § 6a Abs. 4 UStG verpflichtet, die Angaben des Abnehmers mit der "Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns" zu prüfen. Kommt der liefernde Unternehmer seiner Sorgfaltspflicht bezüglich der Nachprüfung der Richtigkeit der USt-IdNr. nicht nach und stellt sich später heraus, dass die von dem liefernden Unternehmen angegebene USt-IdNr. nicht identisch mit der des Lieferungsempfänger ist, muss das liefernde Unternehmen mit Steuernachzahlungen rechnen.

Umsatzsteueridentnummern anderer Mitgliedsstaaten können online geprüft werden.
Zum Info-Korb hinzufügen http://evatr.bff-online.de/eVatR/

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bestätigt gemäß § 18e Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) Unternehmern die Gültigkeit einer USt-IdNr. (einfache Bestätigung) sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die USt-IdNr. von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde (qualifizierte Bestätigung).


 
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Zuletzt bearbeitet am 21.05.2012
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